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28.04.2023

Zinsanspruch

Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges mit 5% zu verzinsen. Liegen aber die Voraussetzungen auch des § 286 Abs. 2 BGB vor, so kann ein hierüber hinausgehender Zinsschaden ersetzt verlangt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sollzinsen entgangen sind die 5% übersteigen, oder wenn bei rechtzeitiger Zahlung Schulden getilgt und damit Zinsaufwendungen vermindert worden wären.
Die rechtzeitige Zahlung deckt also den Verlust von Verzugszinsen und die Aufwendungen des Gläubigers für den Zahlungsverzug des Schuldners. Dieser Schaden kann zunächst für die nicht rechtzeitig bezahlte Hauptforderung bestehen. Das wäre ein Schaden des Gläubigers oder nach Abtretung an ein Factoring-Unternehmen ein solcher dieses Unternehmens. Im Einzelfall können sich Fragen zur Höhe des Zinsanspruchs ergeben; das sind aber keine fallspezifischen Fragen.
Es gibt allerdings Besonderheiten für die Zinsansprüche von Banken; diese können 5% über dem Zinssatz der EZB liegen. Für Handelsunternehmen wie Verkäufer und Lieferanten gilt dies nicht.
Barzahlung

Verzugskosten

Für die Frage eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen aus geschuldeten Verzugskosten gilt folgendes: Soll der Anspruch begründet werden, dann müssen auch insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs begründet werden. Der Anspruch bezüglich der Inkassokosten ist gegenüber dem Schuldner der Forderung fällig, wenn er im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Verkäufer fällig geworden ist. Diese Frage ist je nach der vertraglichen Vereinbarung, also dem Kaufvertrag oder dem Mietvertrag, zu beurteilen. Zusätzlich ist es dann erforderlich, dass der Schuldner schriftlich gemahnt worden ist. Ist dies geschehen, dann besteht jedenfalls der Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen, oder ein solcher auf Zahlung von Anwaltskosten und Inkassokosten, wenn die Voraussetzungen des § 352 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft vorliegen.
Bei Warenkäufen auf Rechnung ist die Inverzugsetzung nicht erforderlich, wohl aber die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Rechnung und der Nebenkosten. Dazu müssen auch die Zinsansprüche in der Rechnung im Einzelnen spezifiziert werden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger bezüglich der Inkassokosten Aufwendungen entstanden sind, oder er wegen dieses Betrages tatsächlich Bankkredit zu höheren Zinsen in Anspruch genommen hat und auch nehmen musste.
Derjenige, der zum Ersatz von Aufwendungen und zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann den geschuldeten Betrag von der Zeit der Zusendung einer schriftlichen Mahnung an verzinsen. Daber geht es um die Verzinsung der Versandkosten, welche der Schuldner als Käufer wegen § 286 Abs. 1 BGB zu bezahlen hat, nicht jedoch um den Ersatz von Aufwendungen. Nur insoweit kann § 256 BGB anwendbar sein, als der Gläubiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Titulierung und der Zwangsvollstreckung dem Schuldner gegenüber geltend machen kann, wenn keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Auch dieser Zinsanspruch des Versandhändlers stellt im Sinne des Gesetzes einen Verzugsschaden dar.